Aufgaben des SEB

Die Aufgaben des SEB ergeben sich im Wesentlichen aus dem Schulgesetz RLP. Hier einige Auszüge aus dem Gesetzestext:

 

§ 37 Grundsatz

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.

(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.

(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung

ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

 

§ 38 Elternvertretungen

 

§ 39 Klassenelternversammlung

 

§ 40 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

 

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

 

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

 

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  5. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,

 

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
  8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,

 

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

 

§ 41 Errichtung des Schulelternbeirates

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

 

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.

 

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

 

§ 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat

Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.

 

 

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